Allgemeine Lieferbedingungen

1.     Geltung

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (die Lieferbedingungen) sind ein integrierter Bestandteil des zwischen der BMS Sulmatic AG (BMS) und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages.

Von den Lieferbedingungen abweichende Bedingungen sind nur gültig, soweit sie von der BMS ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.

2.     Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde die Annahme der Offerte der BMS oder die BMS die Annahme einer Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.

3.     Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung oder Offerte der BMS inklusive allfälliger Beilagen abschliessend aufgeführt. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind (z.B. nicht in Deutsch verfasste Betriebsanleitungen), werden separat verrechnet.

4.     Technische Unterlagen, Software und Know-how

Technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen) sind nur verbindlich, soweit deren Verbindlichkeit in der Auftragsbestätigung oder Offerte der BMS ausdrücklich zugesichert ist. Die von der BMS erarbeiteten technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der BMS und dürfen nur für die Wartung und Bedienung benutzt, weder vervielfältigt, noch Dritten zur Kenntnis gebracht oder weitergegeben werden. Vorbehalten bleibt die Weitergabe gemäss Ziffer 20 der Lieferbedingungen.

5.     Software

Die geistigen Eigentumsrechte an individuell für den Kunden entwickelter Software gehen bei vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Die geistigen Eigentumsrechte an von BMS entwickelten Bausteinen, die für die Software des Kunden verwendet werden (BMS-Bausteine), verbleiben hingegen vollumfänglich bei BMS, die dem Kunden für die BMS-Bausteine ein kostenloses, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares, unterlizenzierbares, weltweites Lizenzrecht zu deren Nutzung einräumt. Der Kunde gewährt BMS für die individuell entwickelte Software eine kostenlose, zeitlich unbeschränkte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Rücklizenz. Es steht BMS frei, das im Zusammenhang mit der Entwicklung der Software gewonnene Know-how beliebig weiter zu nutzen sowie die Software weiter zu entwickeln. Die Rechte an Weiterentwicklungen, Anpassungen, Ergänzungen oder Änderungen der individuell entwickelten Software verbleiben bei BMS. BMS ist nicht verpflichtet, den Kunden diese Software-Entwicklungen bei Entstehung mitzuteilen und der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung dieser Software-Entwicklungen.

Das geistige Eigentum an lizenzierter Software und Know-how aller Art und die Nutzungsrechte daran bleiben bei der BMS oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich weiterentwickelt, anpasst, ergänzt oder sonst wie ändert. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen. Der Kunde ist berechtigt, Software und Know-how im vertraglichen Rahmen zu nutzen; die wirtschaftliche Nutzung und Weitergabe an Dritte ist untersagt. Vorbehalten bleibt die Weitergabe gemäss Ziffer 20 der Lieferbedingungen.

6.     Vorschriften am Bestimmungsort

Der Kunde hat BMS bei der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen, technischen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages oder im Zusammenhang mit der Lieferung und deren Beschaffenheit zu beachten sind (z.B. Ex-Zonen). Bei Unterlassung übernimmt der Kunde die Mehrkosten für allfällige Anpassungsarbeiten.

7.     Preis

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto ab Werk in Sulgen/CH, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge (z.B. Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Support).

Vorbehalten bleiben allfällige Preisanpassungen nach Vertragsabschluss, falls:

  1. sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze, Materialpreise oder Nebenkosten der BMS ändern.
  2. eine nicht durch BMS verschuldete, nachträgliche Lieferfristverlängerung erfolgt;
  3. die Art oder der Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistung eine Änderung erfahren hat;
  4. das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

8.     Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der BMS netto in Schweizer Franken ohne irgendwelche Abzüge zu leisten.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die BMS nicht zu vertreten hat, verzögert werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist BMS berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

Ist der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand, oder muss BMS ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist BMS berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und BMS genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert 30 Tagen getroffen werden oder erhält BMS keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne Mahnung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

9.     Annullierungskosten

Tritt der Kunde vertragswidrig vom Vertrag zurück, ist BMS berechtigt, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu verlangen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens.

10.   Eigentumsvorbehalt

Die BMS bleibt Eigentümerin ihrer Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Die BMS ist berechtigt, auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt in öffentlichen Registern oder drgl. gemäss den betreffenden Landesgesetzen eintragen zu lassen.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der BMS erforderlich sind, mitzuwirken und die gelieferten Gegenstände während des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instandzuhalten und zugunsten der BMS gegen die üblichen Risiken zu versichern.

11.   Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Bewilligungen eingeholt, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Materialien, zu erbringende Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden eingehalten worden sind. Die schriftlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

Die Lieferfrist verlängert sich ohne Schadenersatzfolgen zulasten der BMS angemessen:

  1. wenn BMS die für die Vertragserfüllung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde die Angaben nachträglich abändert;
  2. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  3. wenn Hindernisse auftreten, die BMS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen;
  4. wenn BMS zumindest Teillieferungen erbringt.

Bei Nichteinhaltung von schriftlich zugesicherten Lieferterminen hat der Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Rücktritt vom Vertrag, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wurde.

Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Versandbereitschaftsmeldung verzögert, ist die BMS berechtigt, dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, in Rechnung zu stellen.

12.   Prüfung und Abnahme

Die BMS wird die Lieferung und Leistungen soweit möglich vor Ablieferung prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese vom Kunden zu vergüten. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde die Lieferung und Leistungen unverzüglich zu prüfen und der BMS eventuelle Mängel innerhalb von 5 Tagen nach der Inbetriebnahme schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Im Falle von Mängeln, hat der Kunde BMS Gelegenheit zu geben, die Mängel innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde der BMS sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

Die Durchführung und Bedingungen einer Abnahmeprüfung sind schriftlich zu vereinbaren. Können Abnahmeprüfungen aus Gründen, die die BMS nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gilt die Lieferung als genehmigt und deren zugesicherten Eigenschaften als vorhanden.

13.   Verpackung

Die Verpackung wird von der BMS gesondert verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als ihr Eigentum bezeichnet worden, so muss sie der BMS franko zurückgesandt werden.

14.   Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk in Sulgen/CH auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung unter besonderen Lieferklauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die BMS durchgeführt, organisiert und/oder geleitet wird. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die BMS nicht zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

15.   Transport und Versicherung

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der BMS rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportbeanstandungen sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich dem Frachtführer zu melden.

Die Versicherung für Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. Wenn BMS die Versicherung abschliesst, tut sie dies im Auftrag, auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

16.   Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk, sofern die BMS auch die Montage übernimmt, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, welche die BMS nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Mit der Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.

Die BMS gewährleistet, dass die Ware in funktionstüchtigem Zustand geliefert wird und sie die in der Auftragsbestätigung oder Offerte zugesicherten Eigenschaften aufweist. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche die BMS nicht zu vertreten hat (z.B. natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse). Falls der Kunde oder Dritte unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen ohne Einwilligung der BMS vornehmen, erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig; ebenso wenn der Kunde nicht die notwendigen Massnahmen zur Schadensminderung trifft, oder wenn der Kunde der BMS die Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht umgehend gibt.

BMS verpflichtet sich, zum Ersatz oder Ausbesserung aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind. Für eingebautes Material gelten die Garantieverpflichtungen des entsprechenden Lieferanten. Die BMS erbringt die Austausch- oder Nachbesserungsarbeiten in den Räumen unseres Vertragspartners bzw. der ursprünglichen Lieferadresse unserer Auftragsbestätigung. Die Mängelbeseitigung darf nur mit Einwilligung der BMS durch Dritte vorgenommen werden.

Falls zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt sind, hat der Kunde Anspruch innert angemessener Frist auf Nachbesserung durch BMS. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

17.   Haftungsbegrenzung und -ausschluss

Die BMS gewährleistet, dass die Ware in funktionstüchtigem Zustand geliefert wird und die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Jede weitere Haftung gegenüber dem Kunden für irgendwelche Vertragsverletzungen und den daraus entstandenen Folgen sind wegbedungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der BMS ausgeschlossen für Folgeschäden, wie Vermögensschäden, Produktionsausfall, eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinn, oder andere indirekte oder mittelbare Schäden.

18.   Betriebssicherheit / Schadloshaltung

Der Kunde verpflichtet sich, die mit der Lieferung übergebenen Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise strikt zu befolgen und sein Personal entsprechend zu schulen. Bestehende Sicherheitsvorkehrungen und Gefahrenhinweise dürften nicht entfernt werden und sind bei Mangelhaftigkeit sofort zu ersetzen. Der Kunde verpflichtet sich, die BMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich herausstellt, dass vom gelieferten Gegenstand eine Gefahr ausgehen könnte oder bereits eine gefährliche Situation oder ein Unfall eingetreten ist. Erfüllt der Kunde eine dieser Verpflichtungen zur Betriebssicherheit nicht, hat er die BMS von sämtlichen hieraus entstehenden Schadenersatzpflichten gegenüber Dritten vollständig schadlos zu halten.

19.   Reparaturen / Service

BMS haftet für die sorgfältige Ausführung der in den Arbeitsrapporten explizit aufgeführten Arbeiten. Jede weitere Haftung, hinsichtlich Prüfung des Gesamtzustandes und der Sicherheitseinrichtungen der Anlage, an der die Arbeiten von BMS ausgeführt wurden, wird hiermit – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die Anlage liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Kunden.

20.   Weiterverkauf

Falls der Kunde die Produkte weiterveräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Software-Lizenzen und aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf den jeweiligen Abnehmer übergehen.

21.   Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Bundesgesetzes über Internationales Privatrecht (IPRG) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

22.   Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung ist der Sitz der BMS.

 

Sulgen, August 2021, PB